Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0042 E 3. Oktober 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, AÜG insbesondere auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Ziffer 3, legcit) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar vergleiche E 17. Juli 1997, 95/09/0218; E 18. März 1998, 96/09/0131; E 22. Oktober 1996, 94/08/0178).