Verwaltungsgerichtshof
19.05.2014
Ro 2014/09/0026
Sowohl bei einer Entsendung aber auch bei einer Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem ausländischen Arbeiter und dem Auftraggeber begründet, sondern bleibt es beim Beschäftigungsverhältnis der Arbeiter mit dem Entsender oder Überlasser.