Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Rechtssatz

Nun unterscheiden sich zwar Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 und dessen Vorbildbestimmung Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG von deren Vorbild Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG dadurch, dass nach diesen Bestimmungen von einer

Verhandlung abgesehen werden kann, "wenn ... die Akten erkennen

lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache (bzw. 'Sache') nicht erwarten lässt", wohingegen nach jener Vorschrift eine Verhandlung entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Auch in den ähnlichen Bestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,), Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,), in Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, und in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 sind neben den Akten des Verfahrens auch die Berufung oder Beschwerde angeführt, die insgesamt erkennen lassen, dass der Sachverhalt geklärt erscheint. Aus diesen Unterschieden kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerde und Schriftsätze der Parteien hätten für das VwG außer Betracht zu bleiben, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Eine solche Deutung wäre mit den gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG geltenden allgemeinen Grundätzen der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs gemäß Paragraphen 37, ff AVG im Widerspruch und auch mit dem Wunsch des Gesetzgebers, mit Erlassung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG dem Vorbild des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG zu folgen und damit sowohl der Berücksichtigung der Schriftsätze der Parteien als auch der Akten des Verwaltungsverfahrens bei dieser Entscheidung zu folgen. Daher sind bei der Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der "Akten" ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0035

Ra 2014/09/0023