Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Rechtssatz

Die Wendung in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, dass eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben kann, wenn die "Akten erkennen" lassen, dass eine Verhandlung "eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", wurde (so die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S 6) nach dem Vorbild des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG formuliert, auch nach dieser Bestimmung konnte der UVS (bei Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden) "ungeachtet eines Parteienantrages von einer

Verhandlung absehen, wenn ... die Akten erkennen lassen, dass die

mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt". Diese Formulierung entstammt der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,; sie ist in den Erläuterungen des Berichtes und Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates damit näher erklärt, dass sie "§ 39 Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 88/1997" folge. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Diese Formulierung entstammt der Änderung des VwGG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, sie wurde damit begründet, die Erweiterung der Gründe, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liege "(i)m Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" (894, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0035

Ra 2014/09/0023