Verwaltungsgerichtshof
19.01.2017
Ro 2014/08/0084
Mit dem Verfahren beim Verwaltungsgericht hat die Partei Zugang zu einem Gericht im Sinn des Artikel 47, GRC, das mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden kann. Gegen das Erkenntnis kann sie sowohl den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, also auch eines Rechts nach der EMRK, als auch den Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG anrufen, wozu auch Fragen der Einhaltung des Unionsrechts gehören. Damit verfügt sie jedoch über einen Rechtsweg, der ihm die Wahrung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem sie eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein derartiger Rechtsschutz steht mit Artikel 13, EMRK und Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch vergleiche in dem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0158, und vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080084.J09