Verwaltungsgerichtshof
19.01.2017
Ro 2014/08/0084
Dass gegebenenfalls Vernehmungen erforderlich sind, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung, vielmehr sind die Vernehmungen vom Verwaltungsgericht - zweckmäßiger Weise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080084.J07