Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0084

Rechtssatz

Durch die Einführung des Paragraph 18 b, ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden vergleiche ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Dieser Normzweck steht aber - mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen - einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080084.J05