Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0082

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, was unter einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu verstehen ist, kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich anzunehmen ist.