Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0065

Rechtssatz

Paragraph 38, AVG setzt (unter anderem) voraus, dass das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet ist, also insbesondere von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs und allenfalls des Verwaltungsgerichtshofs ändert daran nichts, die möglichen Auswirkungen der höchstgerichtlichen Entscheidung berechtigten nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 38, AVG vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und vom 23. Februar 2012, 2009/07/0206, sowie den hg. Beschluss vom 15. Mai 2013, 2012/12/0106).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J09