Verwaltungsgerichtshof
09.05.2017
Ro 2014/08/0065
Ein Verstoß der belangten Behörde gegen Artikel 6, EMRK liegt - unbeschadet der Frage, ob im konkreten Fall ein Verfahren über "civil rights" gegeben ist - schon deshalb nicht vor, weil es sich beim Landeshauptmann um kein Tribunal im Sinn der europarechtlichen Judikatur handelt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0265).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J06