Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/12/0029 E 21. Jänner 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen vergleiche E 14. März 2013, 2010/08/0241).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J05