Verwaltungsgerichtshof
09.05.2017
Ro 2014/08/0065
GRS wie Ro 2014/12/0029 E 21. Jänner 2015 RS 7
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen vergleiche E 14. März 2013, 2010/08/0241).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J05