Verwaltungsgerichtshof
09.05.2017
Ro 2014/08/0065
Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/22/0114).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J04