Verwaltungsgerichtshof
29.04.2016
Ro 2014/08/0059
Für die Beurteilung der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - dies gilt ebenso für einen stillen Gesellschafter - kommt es auf seine Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht an vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0345, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080059.J06