Verwaltungsgerichtshof
03.03.2016
Ro 2014/08/0020
GRS wie 0095/63 E 30. Mai 1963 RS 3
(hier nur der erste Satz)
Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.