Eine Zusendung von Rückstandsausweisen bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen ist nicht vorgesehen (vgl. das zu § 229 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0175).Eine Zusendung von Rückstandsausweisen bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen ist nicht vorgesehen vergleiche das zu Paragraph 229, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0175).