Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0013

Rechtssatz

Eine Zusendung von Rückstandsausweisen bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen ist nicht vorgesehen vergleiche das zu Paragraph 229, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0175).