Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0081 E 14. November 1995 RS 3

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Sofern aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen, sind, weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht, Paragraph 1415, ABGB und Paragraph 1416, ABGB analog anzuwenden. Das ASVG enthält diesbezüglich keine Aussage.