Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/08/0013
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 3
Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 3, VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (Paragraph 3, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 35, EO).