Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/08/0013
Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Wien hat gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG auf Grund der Einwendungen des Revisionswerbers gegen den gemäß Paragraph 37, GSVG erlassenen Rückstandsausweis über den zu Grunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Beitragsforderung abzusprechen.