Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0057 E 29. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat den Revisionsausführungen in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Schreiben, welche ausdrücklich zum Inhalt der Gegenschrift gemacht werden würden. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).