Verwaltungsgerichtshof
22.12.2016
Ro 2014/07/0102
GRS wie Ro 2014/07/0057 E 29. September 2016 RS 2
Das VwG hat den Revisionsausführungen in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Schreiben, welche ausdrücklich zum Inhalt der Gegenschrift gemacht werden würden. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).