Verwaltungsgerichtshof
26.02.2015
Ro 2014/07/0092
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeinde richtete sich auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses; dieser Beschluss gehört aber nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Zurückweisung des Antrags der Gemeinde als verspätet hat vor diesem Hintergrund keine rechtliche Bedeutung. Ein Eingriff in ein subjektives Recht der revisionswerbenden Gemeinde iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG durch die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags statt der begehrten Sachentscheidung über diesen Antrag ist daher nicht möglich. Die Lösung der in der Revision aufgeworfenen Frage stellt somit eine Lösung einer abstrakten Rechtsfrage dar, für die der VwGH nicht zuständig ist.