Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0092

Rechtssatz

Der VwGH kann auch eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt vergleiche E 27. November 2014, Ro 2014/03/0078).