Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0081

Rechtssatz

Die bloße Geländeverfüllung oder -anpassung alleine stellt keine "übergeordnete Baumaßnahme" dar vergleiche E 30. Jänner 2006, 2005/17/0220; 27. Juni 2013, 2010/07/0110), möge sie auch für sich genommen eine konkrete "bautechnische Funktion" erfüllen vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0150).