Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0080

Rechtssatz

Die Revisionswerberin meint im Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989, es fehle an Rechtsprechung, ob der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG 1989 verwendete Begriff "zulässigerweise" dahingehend auszulegen sei, dass über das Vorliegen aller gesetzlich erforderlichen behördlichen Genehmigungen hinaus auch technische Richtlinien oder Planungsdokumente wie der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 verbindlich einzuhalten seien. Die Kriterien eines Qualitätssicherungssystems - das Vorliegen eines solchen im Zeitpunkt der Verwendung stellt die erste Voraussetzung für die Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, a Ziffer 6, AlSAG 1989 dar -, haben nichts mit der zweiten Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG 1989, nämlich der "zulässigen" Verwendung des Materials zu tun. Diese Frage geht daher am Gesetzeswortlaut und am Gegenstand des Verfahrens vorbei.