Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
Ra 2014/07/0067
Die spezifischen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 stellen andere Verpflichtungen dar als diejenigen, die in Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt sind, und können daher auch einen anderen Personenkreis treffen; auch diese Verpflichtungen haben aber - wie die übrigen Verpflichtungen des Paragraph 15, AWG 2002 - das Ziel, den Eintritt eines Zustands zu verhindern, in dem das anzustrebende hohe Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gefährdet wird. Vom Vorliegen einer unsachlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte kann daher nicht ausgegangen werden.