Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
Ra 2014/07/0067
Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 normiert Verpflichtungen, die (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat; der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Diese Verpflichtungen können nur so lange faktisch vom Abfallbesitzer erfüllt werden, als diesem die Sachgewahrsame über die Abfälle zukommt. Mit einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann eine Person (erst) dann in Anspruch genommen werden, wenn sie als Übergeberin den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 nicht entsprochen hat. Die Möglichkeit, durch einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 verpflichtet zu werden, hat daher hier mit der aktuellen Sachgewahrsame über den Abfall nichts zu tun; sie endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Ein auf Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag kann daher gerade gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr inne haben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 weiter gegeben haben.