Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0057

Rechtssatz

Das VwG hat den Revisionsausführungen in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Schreiben, welche ausdrücklich zum Inhalt der Gegenschrift gemacht werden würden. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).