Verwaltungsgerichtshof
23.10.2014
Ro 2014/07/0039
Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein vergleiche E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).