Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0039

Rechtssatz

Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).