Verwaltungsgerichtshof
23.10.2014
Ro 2014/07/0039
Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).