Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0039

Rechtssatz

Aufhebende Bescheide nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG entfalten Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich vergleiche E 8. Juli 2004, 2003/07/0141; E 22. Februar 2007, 2006/07/0014; E 10. November 2011, 2010/07/0008; E 24. Mai 2012, 2010/07/0151). Die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide ist gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet vergleiche E 22. August 2012, 2011/17/0323).