Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0035

Rechtssatz

Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Verfahren betreffend Flurbereinigungsplan stellt Paragraph 24, vor dem Hintergrund des Paragraph 19, Absatz 7, Oö. FlVfLG 1979 dar. Demnach muss die Grundabfindung der Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen; es muss ein zumindest gleich großer Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes gegeben sein (Paragraph 19, Absatz 7, Oö. FlVfLG 1979).