Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2014/07/0034
Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, haben üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVPG 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung gemäß Paragraph 3 a, UVPG 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, die Möglichkeit, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei vergleiche E 5. November 2015, Ro 2014/06/0078).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/07/0044