Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
Ra 2014/07/0033
Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung der "Beschwerdegründe" und deren "Begründung" wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen vergleiche B 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014; B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).