Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0021

Rechtssatz

Die Frage der Bindungswirkung von Bescheiden gegenüber nicht am Verfahren der Bescheiderlassung beteiligten Personen hängt mit der Betroffenheit dieser Personen in subjektiven Rechten, somit mit ihrer Parteistellung, zusammen. Gegenüber Personen, die dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen wären, an die der Bescheid jedoch nicht erlassen wurde, entfaltet der Bescheid keine Rechtswirkungen. Käme den hier revisionswerbenden Parteien im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, dann führte der Umstand, dass der Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, dazu, dass ihnen gegenüber auch keine Bindung an den Inhalt der Feststellung eingetreten wäre.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015

Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015

Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015

Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015