Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0092 E 26. September 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Es bedarf keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.