Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0016 E 5. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist eine Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen und Parteien nicht vorgesehen.