Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ro 2014/06/0080
Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Slbg LStG 1972 ist bei der Klärung der Frage, ob die Privatstraße während zumindest 20jähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde, die Benützung auf Grund von Servituten nicht zu berücksichtigen, weil durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhenden Wegerechten kein Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Slbg LStG 1972 begründet werden kann vergleiche VwGH 25.6.1999, 98/06/0039, mwH). Eine allgemeine Benützung ist demnach nicht anzunehmen, wenn die Benützung nur durch den eingeschränkten Kreis der Servitutsberechtigten oder anderer auf Grund von Privatrechtstiteln zur Benützung Berechtigter erfolgt ist.