Verwaltungsgerichtshof
05.11.2015
Ro 2014/06/0078
Die Verfahren über Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; Hinweis E vom 27. September 2013, 2010/05/0202, mit Hinweis etwa auf die Urteile des EuGH vom 14. Dezember 1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroek, und vom 12. Mai 2011, in der Rechtsache C-115/09, Trianel, Rn.43). Dieser Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden.