Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0102 E 23. Oktober 2013 RS 6

Stammrechtssatz

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 55; Urteil des EuGH vom 24. Juni 2011, projektart, Rs C-476/10, Slg 2011, I-5615, Rz 48; Urteil des EuGH vom 14. Juni 2012, Rs C-606/10, ANAFE, Rz 73).