Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0077

Rechtssatz

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.