Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0015 B 12. August 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig.