Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ro 2014/06/0061
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war vergleiche aus der Rechtsprechung des VfGH das E vom 30. Juni 2017, G 53 aus 2017,).