Verwaltungsgerichtshof
22.01.2015
Ra 2014/06/0055
GRS wie 2006/05/0194 E 14. Dezember 2007 RS 1
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0219). Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060055.L04