Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0050

Rechtssatz

Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen, auch wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.