Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0004 E 26. Februar 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll.