Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ro 2014/06/0044
GRS wie 2013/03/0120 E 9. September 2015 RS 31
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche etwa E vom 29. April 2014, 2013/04/0164; E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst.