Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ro 2014/06/0044
Dem Vorbringen der Nachbarn, die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen würden von der Bauwerberin zwecks Erschließung in Anspruch genommen, ist zu entgegnen, dass selbst zutreffendenfalls die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche nicht Bestandteil des Bauplatzes ist. Der Eigentümer einer als solche Verbindung dienenden Grundfläche hat daher nicht die qualifizierte Stellung nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, Tir BauO 2011 (Hinweis E vom 24. Jänner 1991, 89/06/0007, VwSlg 13.365 A/1991).