Verwaltungsgerichtshof
15.12.2016
Ro 2014/06/0032
GRS wie 2003/06/0071 E 23. Oktober 2007 VwSlg 17305 A/2007 RS 2
Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0212) handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, wobei die in Litera a bis Litera d, genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen. Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird vergleiche das angeführte Erkenntnis vom 3. September 1998). Anderseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird.