Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0028

Rechtssatz

Liegt bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Hofstelle im Sinne der Paragraphen 42, ff Tir ROG 2011 vor, wäre von den Baubehörden zu prüfen gewesen, ob die im Tir ROG 2011 enthaltenen Regelungen betreffend den Um- oder Zubau von bzw. zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden der beantragten Änderungsbewilligung entgegenstanden. Die Begründung der belangten Behörde, es bestehe nach wie vor eine Betriebsnummer für den Hof, kann für sich allein nicht dazu führen, dass damit die Qualifikation des in Rede stehenden Gebäudes als Hofstelle nachgewiesen wäre, zumal von dem hier gegenständlichen Gebäude aus keine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt.