Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0016

Rechtssatz

War die Revision zurückzuweisen, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.