Verwaltungsgerichtshof
08.09.2014
Ra 2014/06/0016
Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG 2002 bereits ausgeführt, es sei im Beschwerdefall nicht generellabstrakt zu lösen, in welchen Fällen unrichtige/unvollständige Aufforderungen rechtserheblich sein könnten. Lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung würde bewirken, dass keine im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre (Hinweis E vom 5. Juli 2007, 2007/06/0075).